AGB

Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der Mjko GmbH

1. Auftrag
Die nachstehenden Lieferungsbedingungen gelten, falls im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, für sämtliche – auch künftige – Lieferungen und Leistungen aus unserem Betrieb. Sie gelten auch dann, wenn sie nicht besonders schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Lieferungsbedingungen des Käufers verpflichten uns in keinem Fall.

2. Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt nur durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Kommt ein Käufer seiner vertraglichen Abnahmeverpflichtung nicht nach, oder annulliert er einen rechtsverbindlich gewordenen Auftrag, so haftet er dem Verkäufer für den durch die Nichteinhaltung der Abnahmepflicht entstandenen Schaden. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung können wir nach unserer Wahl entweder den tatsächlich entstandenen Schaden oder ohne Nachweis 15 % des Kaufpreises als Entschädigung fordern, sofern nicht der Käufer nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nur geringer entstanden ist.

3. Lieferung und Versand
Vereinbarte Lieferfristen und -zeiten werden von uns nach besten Kräften eingehalten. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer uns per Einschreiben eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu gewähren. Im Falle höherer Gewalt, oder bei Streiks, Betriebsstörungen oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungsszwecken abzutreten. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

4. Preise
Die Lieferungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu bezahlen. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen Vorkasse zu verlangen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingegebener Wechsel. Sie berechtigen uns, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei nicht fristgerechter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen. Basis hierbei ist der Basiszins gemäß § 247 BGB. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Mängelrügen
Mängelrügen können nur binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe von Gründen erhoben werden. Bei begründeter Mängelrüge haften wir nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbindung dessen Vorbehaltseigentum. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehende Forderungen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder Saldoziehung und deren Anerkenntnis heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung nicht gehörender Ware zusammen mit dem Verkäufer erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 946, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Miteigentum an den Verkäufer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren. Die vorbezeichneten Waren sind ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachstehenden Vorschriften. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Ware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung, Verfügung, Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftszugang mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Rechte im Sinne der Absätze (3) und (4) zugunsten des Verkäufers entstehen bzw. übergehen. Zu anderen Verfügungen – insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung – ist der Käufer nicht berechtigt und ermächtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuld an der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abtretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der abgetretenen Forderungen: Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

7. Allgemeine Bestimmungen
Die »Allgemeinen Geschäftsbedingungen«, insbesondere Einkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers, haben keine Gültigkeit, soweit sie den »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« des Lieferanten entgegenstehen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung sind wir befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht (§ 315 BGB).

Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.